
Unsere Satzung
Gemeinschaft braucht Regeln
Satzung des Ersten Deutschen Wartburg Fahrer Club (EDWFC)
§1 – Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Erster Deutscher Wartburg Fahrer Club in Abkürzung EDWFC.
(2) Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Erster Deutscher Wartburg Fahrer Club e.V. (EDWFC e.V.).
(3) Der Sitz des Ersten Deutschen Wartburg Fahrer Club e.V. (EDWFC e.V.) ist Essen / Ruhr.
§2 - Zweck des Vereins
Der Erste Deutsche Wartburg Fahrer Club e.V. (EDWFC e.V.) fördert den Erfahrungsaustausch und die Geselligkeit unter Besitzern und allen Liebhabern alter und historischer Fahrzeuge, vornehmlich aus der Produktion des Automobilwerkes Eisenach und der Marke „Wartburg“, durch einen monatlichen Stammtisch, Teilnahme an Oldtimer-Veranstaltungen und Kontakte zu anderen Vereinen mit ähnlicher Zielsetzung. Fahrzeuge aus der Produktion des Automobilwerkes Eisenach sollen erhalten und präsentiert werden. Damit wird ein Teil deutscher Geschichte und historische Technik erhalten.
§3 – Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins setzen sich aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede juristische Person und jede natürliche Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden fühlt und diese durch aktive Mitarbeit unterstützt.
(3) Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt
(4) Der Antrag auf Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied ist schriftlich an den Verein zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 3Eine Ablehnung muss den Mitgliedern gegenüber angezeigt und begründet werden. Gegen die Ablehnung kann durch die Mitgliederversammlung widersprochen und dem Antrag damit entsprochen werden.
(5) Jedem ordentlichen Mitglied wird ermöglicht, einen Partner (Ehe- oder Lebensabschnittspartner) als beitragsfreies und stimmberechtigtes Mitglied anzumelden.
(6) Die Mitgliedschaft endet
a. Durch Austritt
b. Durch Ausschluss
c. Durch Tod des Mitglieds.
(7) 1Der Austritt ist jederzeit möglich. Er muss schriftlich bis spätestens zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erklärt werden.
(8) 1Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein Ausschluss muss den Mitgliedern gegenüber angezeigt und begründet werden. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ihm kann durch die Mitgliederversammlung widersprochen werden.
(9) Namen und Adressen der Mitglieder, sowie Eintritte, Austritte bzw. Ausschlüsse können in den Vereinsorganen publiziert werden.
§4 – Mitgliedschaftsrechte
Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§5 – Beiträge
(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist ein einmaliger Aufnahmebeitrag zu entrichten.
(2) Jedes ordentliche Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser Jahresbeitrag ist im Voraus am ersten Werktag des Geschäftsjahres fällig.
(3) Über die Höhe des Aufnahme- und des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Bei Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch auf Auszahlung des Aufnahmebeitrages oder der Jahresbeiträge bzw. Spenden und sonstige Zahlungen.
(5) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(6) Für Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag nicht fristgerecht entrichten, ruht die Mitgliedschaft. Nach Jahresfrist ohne anerkannte Begründung erlischt die Mitgliedschaft.
§6 – Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.
(3) Die nach §6 Abs.2 gebildeten Organe werden nicht Bestandteil dieser Satzung.
§7 – Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a. Den Jahresbericht,
b. Die Entlastung des Vorstands,
c. Die Neuwahl des Vorstands,
d. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e. Die Berufung und Entlastung der Kassenprüfer,
f. Als Berufungsinstanz über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
g. Die Höhe des Aufnahme- und Jahresbeitrages,
h. Änderung der Satzung,
i. Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen.
§8 – Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Einmal jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b. Wenn es mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
(3) Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest und beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einberufung hat mindestens vier Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sind jederzeit, jedoch spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(4) Wahlen erfolgen per Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied muss die Wahl schriftlich erfolgen.
(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen ordentlichen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
3 Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Diese kann in den Vereinsorganen veröffentlicht werden.
§9 – Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Kassierer. Der Kassierer entspricht in seiner Verantwortung und Wertigkeit einem stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes ordentliche Mitglied darf kandidieren und kann gewählt werden.
(3) Jedes Vorstandsmitglied bleibt im Amt, bis ein Nachfolger gewählt worden ist, auch wenn die Amtszeit abgelaufen ist.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.
(5) Eine vorzeitige Absetzung des Vorstandes ist nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der bei der einzuberufenden Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zulässig.
§10 – Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorsitzende ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Stellvertreter können den Verein ebenfalls allein vertreten. 3Die Stellvertreter werden im Innenverhältnis angewiesen, von ihrer Vertreterbefugnis nur Gebrauch zu machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(2) 1Der Vorstand leitet den Verein und führt seine Geschäfte. Er trifft dabei alle notwendigen Entscheidungen, soweit diese nicht nach §7 Abs. 1 der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(3) 1Genaue Befugnisse des Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder werden in einer gesonderten Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsordnung ist kein Bestandteil dieser Satzung.
§11 – Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §8 Abs. 5 genannten Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Es muss ein Liquidator berufen werden.
(2) Über die Verwendung des evtl. nach der Liquidation verbleibenden Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung, die die Liquidation beschließt.
§12 – Haftung
Die Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern beschränkt sich auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch Mitglieder des Vorstands.
Bestätigung
Die Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Ersten Deutschen Wartburg Fahrer Club (EDWFC) am 02.04.2004 diskutiert und beschlossen.
Der Verein wurde vom Amtsgericht Essen unter der Nummer VR4532 in das Vereinsregister eingetragen
EDWFC
Gemeinschaft für Wartburg-Liebhaber seit 1991.
Club
info@edwfc.de
+49-123-4567890
© 2025. All rights reserved.